Fristen beim Mutterschutz

Der Mutterschutz dient dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind und der finanziellen Absicherung der (werdenden) Mütter. Diese Fristen müssen Schwangere und Arbeitgeber beachten.

Der sogenannte Mutterschutz setzt sich aus einer Reihe gesetzlicher Vorschriften zusammen, welche werdende Mütter vor und auch nach der Geburt ihres Kindes schützen sollen. Dieser Schutz dient zum einen der Gesundheit von Mutter und Kind (abgedeckt durch Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt) und andererseits der finanziellen Absicherung der (werdenden) Mütter (gesichert durch Kündigungsschutz und Mutterschaftsversicherung). Wie so oft gilt es hier sowohl für betroffene Mütter als auch für deren Arbeitgeber, eine Reihe von Voraussetzungen und Fristen zu beachten.

Mutterschutz - Fristen und Termine
Mutterschutz (© Digital Vision)

Mutterschutz vor der Geburt

Bereits als werdende Mütter kommen Frauen in den Genuss des Mutterschutzes. Konkret ist das Beschäftigungsverhältnis in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung auszusetzen – es sei denn, das sich die Mutter ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Diese Erklärung kann allerdings jederzeit widerrufen werden, so dass nicht gefürchtet werden muss, sich „unüberlegt“ zum Arbeiten überreden zu lassen.

Die Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber möglichst unmittelbar mitgeteilt werden – einschließlich des errechneten Entbindungstermins (siehe Geburtsterminrechner). Falls der Arbeitgeber es verlangen sollte, muss die Bescheinigung eines Arztes beziehungsweise einer Hebamme vorgelegt werden. Achtung: Eventuell dadurch entstehende Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen! Der Arbeitgeber wiederum hat folgendes zu beachten, sobald er über die Schwangerschaft einer Angestellten informiert wurde:

  • Die Aufsichtsbehörde ist umgehend zu informieren
  • Sonstige Dritte dürfen ohne Genehmigung der werdenden Mutter nicht über deren Schwangerschaft informiert werden

Mutterschutz nach der Geburt

Bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung ist die Beschäftigung von Müttern verboten – beziehungsweise bis zum Ablauf von 12 Wochen bei Früh-und Mehrlingsgeburten. Liegen Frühgeburten oder sonstige vorzeitige Entbindungen vor, so wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt automatisch um die Tage verlängert, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Beispiel: Der Mutterschutz vor der Entbindung beträgt 6 Wochen, im Falle unseres Beispiels ab der 34. Schwangerschaftswoche (34. SSW). Der errechnete Entbindungstermin fällt in die 40. SSW. Nun kommt das Baby aber bereits in der 37. SSW zur Welt und gilt damit als Frühchen. Der Mutterschutz nach der Geburt verlängert sich damit automatisch von 8 auf 11 Wochen.

Im tragischen Fall des Säuglingstodes könnte die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin bereits zwei Wochen nach der Entbindung wieder beschäftigt werden – vorausgesetzt, dass aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht. Die hier benötigte Erklärung kann durch die Mutter ebenfalls jederzeit widerrufen werden.

Besondere Schutzregelungen gelten übrigens auch für stillende Mütter. Bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag sind Stillpausen von zweimal einer halben Stunde beziehungsweise einmal einer Stunde vorgeschrieben. Wenn die zusammenhängende Arbeitszeit (Arbeitszeit wird nicht von mindestens zwei Stunden Pause unterbrochen) mehr als 8 Stunden beträgt, müssen auf Verlangen der Mutter zweimal eine Stillpause von 45 Minuten von einmal mindestens 90 Minuten gewährt werden, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine geeigneten Räumlichkeiten zum Stillen vorhanden sind. Zur exakten und individuellen Errechnung der Dauer des Mutterschutzes kann ein entsprechender Mutterschutzrechner herangezogen werden.

Lohnzahlungen bei Beschäftigungsverbot

Der Arbeitgeber hat Frauen, die vor oder nach der Geburt dem Beschäftigungsverbot unterliegen, den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu zahlen (§ 11 Abs. 1 MuschG). Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis erst nach dem Eintreten der Schwangerschaft begonnen wird, muss der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen beziehungsweise drei Monate berechnet werden.

1 Gedanke zu „Fristen beim Mutterschutz“

Kommentare sind geschlossen.