6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere in den Mutterschutz gehen. Diese Schutzfrist genießen allerdings nur angestellte Frauen – Selbstständige, Hausfrauen, Studentinnen ohne Nebenjob und auch Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften oder Adoptivmütter haben keinen Anspruch auf diese Schutzfrist. Für Beamtinnen gelten besondere Regeln.
In den 6 Wochen vor der Geburt darf die schwangere Frau weiterhin arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich möchte. Es ist ihr freigestellt, diesen Wunsch jederzeit zu widerrufen.
Frühestens 7 Wochen vor der Geburt kann das Mutterschaftsgeld beantragt werden – denn der Arzt darf die benötigte Bescheinigung erst 7 Wochen vor dem Entbindungstermin ausstellen. Anspruch auf das Geld haben nur freiwillig oder pflichtversicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse.
Für die Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft darf die Frau sich auch während der Arbeitszeit einen Termin geben lassen – der Arbeitgeber hat sie freizustellen.
Nutzen Sie unseren Geburtsterminrechner, um den Beginn des Mutterschutzes und weitere wichtige Meilensteine in der Schwangerschaft auf einen Blick parat zu haben.