Der Gesetzgeber legt genau fest, welche Dinge eine schwangere Angestellte nicht tun darf:
- Ab dem 4. Monat auf „Beförderungsmitteln“ arbeiten, also: Bus, Zug, Flugzeug, Tram etc. (Busfahrerin, Schaffnerin, Fahrkartenkontrolleurin, Flugbegleiterin….)
- Ab dem 6. Monat ständig länger als 4 Stunden am Stück stehen (Verkäuferin)
- Regelmäßig mehr als 5 Kilo ohne Hilfsmittel heben
- Sich erheblich strecken und beugen oder gebückt halten (Erntehelfer, Fabrik)
- Akkord- und Fließbandarbeit
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
- Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Gasen, Hitze, Kälte, Nässe, Lärm
- Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren
Ausnahmen:
Bestimmte Jobs in Krankenhäusern, Gastronomie, Hotel, Landwirtschaft, im Künstlerbereich, in der Landwirtschaft und im Familienhaushalt sind von den Beschäftigungsverboten nicht betroffen.
In der Gastronomie/im Hotel darf eine Schwangere bis 22 Uhr arbeiten , in der Landwirtschaft ab 5 Uhr früh, und als Künstlerin im Theater o.ä. bis 23 Uhr. Das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot gilt nicht.