7 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit muss der Arbeitnehmer in der Firma anmelden, dass er in Elternzeit gehen möchte; also im Prinzip eine Woche, bevor die Schwangere in den Mutterschutz geht. Dabei muss sie verbindlich und schriftlich erklären, wie lange sie in Elternzeit bleiben möchte: Vorerst muss sie nur entscheiden, ob sie sich 1 oder 2 Jahre um das Kind kümmern möchte. 8 Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres muss dann verbindlich über das dritte Jahr entschieden werden. Andererseits kann sie erst Mal 3 Jahre Elternzeit anmelden, es sich 8 Wochen vor dem Ende des zweiten Jahres aber noch mal anders überlegen und wieder in den Beruf einsteigen.
Mit Einverständnis des Arbeitgebers kann nicht beanspruchte Elternzeit auch erst zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Das möchten aber nur wenige Eltern.
Und natürlich kann nicht nur die Mutter in Elternzeit gehen, sondern auch der Vater. Die Eltern haben sogar das Recht, gleichzeitig in Elternzeit zu gehen – wenn keiner von ihnen in Teilzeit mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Befristete Arbeitsverträge verlängern sich um die genommene Elternzeit. Das ist besonders wichtig für Eltern in Ausbildung, Studierende, wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Verträgen, Rechtsreferendare oder Eltern, die in einer Umschulung sind.