Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Alle Eltern, die ihr Neugebornes versorgen und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, haben Anspruch auf den finanziellen Ausgleich. In Deutschland erhalten deutsche Staatsbürger, EU-Bürger und sich legal aufhaltende Ausländer auf Antrag Elterngeld.
Elterngeld wird für leibliche Kinder ausgezahlt, egal ob die Eltern verheiratet oder ledig sind. Für adoptierte Kinder besteht der Anspruch ab dem Tag, an dem das Kind in die Familie aufgenommen wird. Auch Stiefeltern oder Eltern, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, haben einen Anspruch. Großeltern können dann Elterngeld beantragen, wenn sie ihre Berufstätigkeit reduzieren um das Enkelkind zu versorgen – allerdings sollte in Ausnahmefällen immer noch einmal vor Ort genau nachgefragt werden.
Berufstätige, Selbstständige und Beamte können genauso wie Erwerbslose, Hausfrauen oder Studierende Elterngeld beziehen. Wurde im Jahr vor dem Geburt des Kindes kein eigenes Einkommen erzielt, so wird der Mindestsatz von 300 Euro pro Monat gezahlt. Ein 400-Euro Job gilt als Einkommen, allerdings nur, wenn nach der Geburt „pausiert“ wird.
Wie lange erhält man Elterngeld?
In der Regel wird das Elterngeld 14 Monate gezahlt. Bei Paaren kann ein Elternteil höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen, der Partner hat dann zusätzlich einen Anspruch auf zwei weitere Monate – wenn er seine Arbeitszeit reduziert oder aussetzt. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 14 Monaten.
Der Elterngeldbezug kann auch auf 28 Monate gestreckt werden – die ausgezahlte Gesamtsumme bleibt aber gleich. Eine Bezug von 1400 Euro monatlich würde dann also 700 Euro monatlich betragen – aber eben über den doppelten Zeitraum verteilt sein. Eltern dürfen die Monate unterschiedlich verteilen: So könnte die Mutter zwei Monate Muttergeld und fünf Monate Elternzeit beantragen, der Vater sieben Monate. Hier sollte sich jedes Paar individuell ausrechnen, welches Modell für die Familie am besten rechnet.
Die geteilte Elternzeit wird für viele Paare immer attraktiver. Mehr als die Hälfte aller Eltern bezieht zeitweilig gleichzeitig Elterngeld , meist für zwei Monate. Im Durchschnitt nehmen Väter 2,5 Monate und Mütter 11,4 Monate Elternzeit in Anspruch. Eine komplett gemeinsame Auszeit von 14 Monaten nahmen immerhin ein Prozent aller Elternpaare.
Wieviel Elterngeld wird ausgezahlt?
Der Mindestsatz beträgt 300 Euro, der Höchstsatz 1800 Euro im Monat – das hat sich auch seit der Neureglung 2011 nicht geändert. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlich verdienten Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes und liegt im Regelfall bei 67 Prozent des Verdienstes.
Für niedrige Einkommen von unter 1000 Euro im Monat erhöht sich die Leistung schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Für jeden Monat, den das Einkommen unter 1000 Euro liegt, werden 0,1 Prozentpunkte auf die 67 Prozent aufgerechnet. Steuern, Sozialabgaben und eine Werbekostenpauschale von 76, 67 Euro im Monat werden vom Einkommen abgezogen, um das Nettoeinkommen zu berechnen.
Versicherungen und Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden nicht eingerechnet. Auch Krankengeld gilt nicht als Einkommen. Ausnahme: Wenn Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft standen. Das Einkommen des Partners, der kein Elterngeld beantragt, spielt bei der Berechnung der Höhe keine Rolle.
Wichtig: Gesetzlich Krankenversicherte sind für die Dauer des Elterngeldbezuges kostenlos versichert. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge zur Krankenkasse weiterhin zahlen.
Zuschlag für Geschwisterkinder
Geringe Altersunterschiede bei Geschwisterkindern sind nicht selten. Doch sie erschweren die Erwerbstätigkeit. Dies möchte der Gesetzgeber mit einem Geschwisterbonus ausgleichen. Wenn in einer Familie bereits ein Kind unter drei Jahren oder zwei Geschwister unter sechs Jahren leben, erhält die Familie eine zusätzliche Zahlung von zehn Prozent des Elterngeldes.
Bei Mehrlingen gilt der Geschwisterbonus nicht. Mehrlingseltern erhalten einen speziellen Zuschlag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 300 Euro.
Vorsicht, Fallstricke!
Woran die wenigsten denken: Wer Mutterschaftsgeld bezieht, kann nicht gleichzeitig Elterngeld erhalten. Denn diese beiden Leistungen werden miteinander verrechnet.
Eine Frau, die die ihr zustehenden acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bezieht, kann beispielsweise nur 10 Monate Elterngeld beziehen (und ihr Partner zusätzlich zwei Monate).
Auf jeden Fall sollten sich Eltern auch steuerlich beraten lassen. Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei, bei der Einkommenssteuer wird es allerdings verrechnet. Dadurch kann es passieren, dass der Steuersatz zum Nachteil der Eltern höher berechnet wird.
Vertragen sich ein 400-Euro-Job und Elterngeld?
Schon, aber es darf nicht die komplette Summe behalten werden. Das Einkommen aus dem 400 Euro-Job wird vom regulären Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes gedient hatte, abgezogen. Im Endeffekt bleibt so zwar mehr unterm Strich übrig als ohne 400 Euro-Job, ob sich der Job aber wirklich lohnt, muss individuell ausgerechnet werden.
Wer vor der Geburt einen 400 Euro-Job hatte, kann hier auch pausieren und erhält entsprechendes Elterngeld. Hier greift dann auch der „Geringverdienerbonus“. Die 67 Prozent werden aufgestockt, da das Einkommen unter 1000 Euro monatlich liegt.
Wer exakt 400 Euro verdient würde daher 97 Prozent des Einkommens beziehen – also 388 Euro. Wird der Job weiter ausgeübt, läge das Mindestelterngeld bei 300 Euro. Hier lohnt sich also das Rechnen.
Wie beantragt man Elterngeld?
Verantwortlich sind die Elterngeldstellen der Bundesländer. Eine Liste finden sie auf der offiziellen Seite des Familienministeriums, wo Sie auch Anträge als pdf herunterladen können.
Die wichtigsten Änderungen Bezieht eine Familie ein sehr hohes Einkommen, hat sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies gilt für verheiratete Paare ab einem versteuerbaren Jahreseinkommen von 500.000 Euro und für Ledige ab 250.000 Euro. Das Elterngeld wird jetzt, wie auch der Kinderzuschlag und das Kindergeld, vollständig als Einkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld II („Harz IV“) und Sozialhilfe angerechnet. Für Diejenigen, die vor der Geburt erwerbstätig waren, gibt es allerdings einen Freibetrag. Eltern, die ein Nettoeinkommen von mehr als 1200 Euro pro Monat haben, erhalten ab dem 1.1.2011 nur noch Elterngeld in Höhe von 65 Prozent des entfallenden Einkommens. Dies errechnet sich so: Für zwei Euro die das Einkommen über 1200 Euro beträgt, werden 0,1 Prozentpunkte von 67 Prozent abgezogen – der Maximalbezug kann 67 Prozent erreichen. |