Unverheiratet mit Kind

Jedes dritte Kind wird außerhalb einer Ehe geboren – so titelt das Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung. Was diese Zahl bedeutet, ist, dass etliche Eltern sich für gemeinsame Kinder, aber nicht für eine gemeinsame Ehe entscheiden. Es gibt allerdings bei den Themen Sorgerecht, Vaterschaftsanerkennung und Nachnamen schon einiges vor der Geburt zu beachten.

Es gibt Eltern, die schon lange vor der Geburt ohne Trauschein leben, andere, die erst nach dem freudigen Ereignis richtig groß feiern wollen und viele, die sich eben für ein gemeinsames Kind, aber gegen einen Trauschein entscheiden.
Das deutsche Grundgesetz schützt die Familie in besonderem Maße (Art. 6 Abs. 1 GG). Wichtig: Nach der Kindschaftsreform von 1998 macht das Recht keinen Unterschied mehr zwischen Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern ohne Trauschein zusammenleben. Schon in der Schwangerschaft können die Eltern ihr Kind einem ehelichem Kind völlig gleichstellen. Dieser Schritt muss natürlich gut überlegt sein, denn er ist nicht mehr rückgängig zu machen.
gemeinsames Sorgerecht ohne Trauschein
Eltern ohne Trauschein (© panthermedia.net, Walter J. Pilsak)

 

Erklärung der Vaterschaft

Vor der Geburt kann das Verwandtschaftsverhältnis offiziell geklärt werden. Denn davon hängen Unterhaltsansprüche, Erbrecht und alle anderen Rechtsbeziehungen zwischen Vater und Kind ab. Nach dem Gesetz gilt als Vater eines Kindes, wer mit der Mutter verheiratet ist. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, muss die Abstammung vom Vater auf andere Weise geklärt werden – entweder durch Anerkennung des Kindes durch den Vater oder durch Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht. Erst danach gilt das Kind als vom Vater abstammend und mit ihm verwandt.

Bei der Vaterschaftsanerkennung akzeptiert der Mann durch eine formale Erklärung die Vaterschaft. Dies kann vor einem Notar, einem Gericht oder aber vor dem Standesamt geschehen. Die Mutter muss ebenfalls zustimmen. Beide Eltern werden dann aufgeklärt, dass diese Erklärung unwiderruflich ist. Auch vor der Geburt kann die Vaterschaft bereits anerkannt werden. Bei Standesämtern müssen beide Eltern in der Regel die eigenen Geburtsurkunden, Ausweise und den Mutterpass mitbringen. Die Erklärung kann meist zwei Monate vor dem Geburtstermin erfolgen.

Gemeinsames Sorgerecht

Seit der Kindschaftsreform von 1998 gibt es auch für nicht miteinander verheiratete Eltern ein gemeinsames Sorgerecht. Wenn beide sich dafür entscheiden, ist das Kind damit einem ehelichen Kind rechtlich völlig gleichgestellt. Ein gemeinsames Sorgerecht gilt aber nur, wenn die Mutter ausdrücklich zustimmt. Noch gilt: wenn unverheiratete Paare das gemeinsame Sorgerecht nicht extra beantragen, hat die ledige Mutter das alleinige Sorgerecht. Allerdings plant der Gesetzgeber dies zu ändern, da Väter erfolgreich gegen diese Reglung geklagt haben.

Zur Zeit ist es aber noch so geregelt, dass der Vater zunächst die Vaterschaft anerkennen muss, damit die (angehenden) Eltern eine entsprechende Erklärung abgeben können. Die gemeinsame Sorgerechtserklärung wird vor einem  Notar oder dem Jugendamt bekundet. Oft können Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung auch gemeinsam beim Jugendamt abgeben werden.

Familiennamen bestimmen

Wer das Sorgerecht hat, bestimmt den Vor- und Familiennamen des Kindes. Und bei einem gemeinsamen Sorgerecht bestimmen Mutter und Vater natürlich zusammen. Sie können zwischen dem Nachnamen des Vaters oder der Mutter wählen. Damit legen sie auch einen gemeinsamen Familiennamen fest, denn jedes weitere gemeinsame Kind erhält automatisch den gleichen Nachnamen. Ein Doppelname aus beiden Familiennamen ist nicht möglich. Es sei denn, das Neugeborene ist ein Junge und die Mutter heißt beispielsweise Peter mit Nachnamen. Dann könnte natürlich Peter als zweiter Vorname gewählt werden. Aber bei Meyer oder Schulze wird kein Standesbeamter glauben, dass dies ein Vorname ist.

Wenn sich unverheiratete Eltern trennen

Das gemeinsame Sorgerecht gilt auch, wenn sich die Eltern trennen sollten. Ähnlich wie bei einer Scheidung, bei der auch beide Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht behalten. Ein alleiniges Sorgerecht kann nur vor einem Familiengericht beantragt werden. Das Verfahren ist hier das gleiche wie bei Geschiedenen. Im Mittelpunkt steht immer das Wohl des Kindes.

Der Elternteil, dem das elterliche Sorgerecht nicht zusteht, behält ein Umgangsrecht mit dem Kind. Das gibt ihm die Möglichkeit, das Kind zu sehen und auch über Wochenenden oder auch im Urlaub zu sich zu nehmen. Ein eigenes Erziehungsrecht hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht. Das Gesetz schreibt ausdrücklich fest, dass zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört.

Jeder Vater  –  und jede Mutter – ist nach einer Trennung berechtigt und auch verpflichtet, den Kontakt zum Kind zu pflegen.

Unterhaltspflicht

Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Seit 1998 bekommen auch Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern den ganz normalen Unterhalt.Wenn die Eltern sich trennen, erfüllt derjenige, der das Kind betreut, seine Unterhaltspflicht meist durch die tatsächliche Betreuung. Das andere Elternteil muss den Unterhaltsbeitrag in Geld zahlen. Die Höhe der Zahlungspflicht wird nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle und der Regelbetrag-Verordnung festgelegt.
Der Gesetzgeber hat alle Kinder gleichgestellt, das heißt: Ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist nicht möglich. Auch Verträge, in denen nichteheliche Kinder mit einem größeren Geldbetrag für zukünftige Unterhaltsansprüche abgefunden werden, sind nicht gültig.
Unterhaltsanspruch der Eltern

Unabhängig vom Unterhalt für das Kind hat die Mutter einen eigenen Unterhaltsanspruch für sich. Die Unterhaltspflicht beginnt bereits vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt. Den Unterhaltsanspruch hat auch der Vater, wenn er das Kind betreut.Elterngeld und Erziehungsurlaub stehen auch Eltern ohne Trauschein zu. Dies gilt aber nur in vollem Umfang, wenn beide das gemeinsame Sorgerecht haben. Die Höhe des Elterngeldes ist genauso geregelt wie bei verheirateten Paaren, bei der Berechnung wird nur das Einkommen desjenigen verrechnet, der das Elterngeld beantragt.

Erbrecht

Seit 1998 gilt für alle Kinder das gleiche Erbrecht. Nichteheliche Kinder haben gegenüber beiden Eltern das gleiche gesetzliche Erbrecht wie eheliche Kinder. Das war früher anders: Das nichteheliche Kind galt als mit dem Vater nicht verwandt und hatte nur einen Erbersatzanspruch. Bei Erbfällen nach dem 31.3.1998 sind jetzt nichteheliche Kinder wie eheliche Kinder voll erbberechtigt. Dies ist bei einem gemeinsamen Sorgerecht ja sowieso gegeben.
Anders sieht es natürlich mit dem Erben der unverheirateten Eltern untereinander aus. Sie sollten sich rechtzeitig absichern und eventuelle Erbfragen klären.