Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass Frauen, die ihr Kind von einer Leihmutter austragen lassen, kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben. Ziel des Mutterschaftsurlaubs sei nämlich «der Gesundheitsschutz in der durch die Schwangerschaft bedingten besonderen Situation der Verletzlichkeit». Nach der Entscheidung des Gerichts ist der Mutterschaftsurlaub demnach an eine Schwangerschaft und Entbindung gekoppelt.
In dem aktuellen Gerichtsurteil ging es um zwei Fälle aus Großbritannien und Irland: Zwei Frauen, sogenannte Bestellmütter, die ihr Kind durch eine Leihmutter bekamen, forderten ihr Recht auf Mutterschaftsurlaub ein. Dabei ist in Großbritannien ebenso wie in Deutschland eine Leihmutterschaft nicht erlaubt. Im ersten Fall handelte es sich um eine Lehrerin aus Großbritannien, die mit einer fremden Eizelle und dem Sperma ihres Mannes ein Kind durch eine Leihmutter austragen ließ.

Im zweiten Fall ging es um eine Lehrerin aus Irland, die ein Kind einer Leihmutter aus den USA bekam, allerdings ohne eigenes genetisches Material. Das höchste EU-Gericht wies die Gesuche der beiden Frauen ab, denn die EU-Richtlinie, die Schwangeren den Schutz in den ersten Wochen nach der Geburt gewähren soll, beziehe sich auf eine vorangegangene Schwangerschaft und Entbindung. Das Urteil könne aus diesem Grund auch nicht als Diskriminierung der Frauen angesehen werden. Ebenfalls bestehe keine Diskriminierung des Geschlechts, da auch der Bestellvater keinen Anspruch auf solchen Urlaub habe.
Nicht in den Anwendungsbereich der EU zur Richtlinie der Gleichbehandlung falle, dass der Bestellmutter kein Urlaub zustehe, wie etwa nach einer Adoption. In Deutschland ist es beispielsweise üblich, nach einer Adoption Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Weiterhin liege auch keine Diskriminierung wegen einer Behinderung vor. Denn dass eine Frau keine eigenen Kinder zur Welt bringen kann, sei zwar eine große Belastung für die Frau, jedoch keine Form von Behinderung nach EU-Richtlinie. Für einige EU-Staaten besteht die Möglichkeit Mutterschaftsurlaub für Bestellmütter zu gewähren. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.
Für meine gute Freundin hat
eine ukrainische Leihmutter ein Kind ausgetragen. Dort ist
Leihmutterschaft schon lange legal, deshalb haben die
Kliniken in diesem Bereich schon viel Erfahrung. Die Kinder, die dort geboren
wurden, bekommen obligatorisch die deutsche Staatsangehörigkeit, dafür sorgen
die Mitarbeiter von der Klinik. Die Leihmütter bleiben anonym, das gehört zu
Regeln von Biotexcom.
Mutterschaftsurlaub bei Leihmutterschaft ist möglich, wenn man es bei der Arbeit organisiert. Meine Frau hat es organisiert und ihrem Vorgesetzer aufrichtig die Sache erklärt und er hat es ihr erlaubt.
Und ja, wir waren auch die Dienstleistungen von Biotexcom benutzt.