“Arbeitszeit die zum Leben passt – das ist ein wichtiges gleichstellungs-, arbeits- und familienpolitisches Anliegen der Bundesregierung”, heißt es in der Erklärung der Bundesregierung zur Brückenteilzeit. Das Kabinett hat einen Gesetzesentwurf zu eben jenem Thema beschlossen – um festzulegen, dass Angestellte in Teilzeit arbeiten können, aber auch wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können, sobald sie wieder mehr arbeiten wollen.
Die IAB-Studie (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) zeigt: Etwa 50% der Männer und 40% der Frauen würden gerne weniger arbeiten, genauer 2,5h pro Woche weniger. Demgegenüber gibt es aber auch 10% Männer und 17% Frauen, die gerne 2,5h pro Woche mehr arbeiten würden.
Nun hat das Kabinett im Sommer ein Gesetz ausgearbeitet, dass Brückenteilzeit möglich macht. Denn bisher gab es lediglich die Regelung, dass es ein Teilzeitrecht gibt. Dieses Teilzeitrecht legt fest, dass Beschäftigte Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit haben. Das ist aber auch mit dem Risiko verbunden, dauerhaft in Teilzeit zu bleiben, obwohl man eventuell nach einiger Zeit doch wieder in Vollzeit arbeiten möchte. Stunden abgeben, ja, zurückholen? Bisher nein. Das ist auch für Mütter (und Väter) ein Problem.
Der Gesetzesvorschlag soll die Vereinbarkeit individueller Lebensumstände und Arbeitszeit stärken. Dazu gehört, auf Wunsch auch wieder Vollzeit statt Teilzeit arbeiten zu können – auch ohne einen bestimmten Grund wie Kindererziehung oder Angehörigenpflege. Dies soll (in gewissen Grenzen, siehe Infobox) nun für Arbeitnehmer mit dem Gesetz zur Brückenteilzeit ermöglicht werden.

Grafik: Bundesregierung
Das Gesetz soll auch für alle diejenigen gelten, die bereits in Teilzeit sind und ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen. Wie bisher auch, muss sie der Arbeitgeber bei der Besetzung eines „freien Arbeitsplatzes“ bevorzugt berücksichtigen. Solch ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, „wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Äußert ein Teilzeitbeschäftigter den Wunsch in Vollzeit zurückzukehren, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es einen freien zu besetzenden Arbeitsplatz nicht gibt. Oder dass der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber“, heißt es von Seiten der Bundesregierung.
Das Gesetz soll einen Beitrag zur Gleichberechtigung von Mann und Frau leisten. Ebenso soll Altersarmut abgewendet werden. Die neue Regelung wird ab Januar 2019 in Kraft treten.