Unverheiratete Paare mit Kind – das gilt es zu beachten!

Für unverheiratete Eltern gibt es vor der Geburt des Kindes einige wichtige Dinge zu klären, um einen reibungslosen und stressfreien Start ins Leben zu ermöglichen.

Jedes dritte Kind hat unverheiratete Eltern. Ob Paare angesichts der freudigen Erwartung heiraten, bleibt ihnen selbst überlassen. Nach der Kindschaftsreform von 1998 macht das Recht keinen Unterschied mehr, ob das Kind einer Ehe oder einer Beziehung ohne Trauschein entstammt. Trotzdem sind vor der Geburt des Kindes einige wichtige Dinge zu klären, um einen reibungslosen und stressfreien Start ins Leben zu ermöglichen.

Die Vaterschaft

Sofern die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft offiziell erklärt werden. Durch eine Vaterschaftsanerkennung kann der Mann seine Vaterschaft formal bestätigen. Ein Notar, ein Gericht oder ein Standes- sowie Jugendamt kann damit betraut werden, wobei die Mutter des Kindes zustimmen muss. Diese Vaterschaftsanerkennung ist unwiderruflich. Beim Standesamt kann die Vaterschaftsanerkennung in den meisten Fällen zwei Monate vor der Geburt erfolgen. Dazu müssen die Eltern ihre Geburtsurkunden, ihren Personalausweis und den Mutterpass vorlegen. Der Name des Vaters kann dann später direkt in das Geburtsregister und die Geburtsurkunde eingepflegt werden.

Das Sorgerecht

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Wenn das gemeinsame Sorgerecht gewünscht ist, muss der Mann zunächst die Vaterschaft offiziell anerkennen. Im Anschluss daran können Eltern vor dem Jugendamt den Wunsch nach dem gemeinsamen Sorgerecht äußern. Gegen den Willen der Mutter kann dem Partner kein Sorgerecht eingeräumt werden.

Der Nachname

Derjenige Elternteil, der das Sorgerecht besitzt, kann den Vor- und Familiennamen des Kindes bestimmen, also in der Regel die Mutter. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht können die Eltern zwischen beiden Nachnamen frei wählen. Jedes weitere gemeinsame Kind, welches aus dieser Beziehung entsteht, erhält dann automatisch den gleichen Nachnamen. Ein Doppelname, der sich aus beiden Familiennamen zusammensetzt, kann nicht gewählt werden.

Unverheiratet mit Kind? Das gilt es zu beachten (© Getty Images)

Das Elterngeld und die Steuern

Das Elterngeld steht auch unverheirateten Vätern zu, sofern sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und die Vaterschaftsanerkennung beantragt haben. Bei der Berechnung wird das Einkommen des Antragstellers herangezogen. Übrigens: Auch unverheiratete Väter können Erziehungsurlaub beantragen. Was die Steuern angeht: Das Ehegatten-splitting ist bei unverheirateten Paaren nicht möglich. Dadurch können erhebliche Steuerersparnisse wegfallen. Eine Besonderheit gibt es jedoch. Wenn einem Elternteil aufgrund des gemeinsamen Haushaltes öffentliche Mittel für den Lebensbedarf wie ALG II oder Sozialhilfe seitens der Behörden verneint werden und der Partner für den Lebensbedarf des betreffenden Elternteils aufkommt, kann er diese finanziellen Ausgaben begrenzt einkommensteuerrechtlich angeben.

Die Krankenversicherung

Je nachdem, ob ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht vorliegt, müssen medizinische Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Die Ausnahme bilden Eil-und Notfallmaßnahmen. Sind die Vorgaben der Krankenversicherung erfüllt, können Kinder beitragsfrei in die Familienversicherung eintreten. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist eine beitragsfreie Familienversicherung für den Partner nicht möglich.

Das Erbrecht

Bei dem Erbrecht wird ebenfalls kein Unterschied zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern gemacht. Früher war das anders, denn da hatten Kinder, die aus einem nichtehelichen Verhältnis entstammten, nur einen Erbersatzanspruch. Heute sind Kinder mit unverheirateten Eltern voll erbberechtigt. Eltern sollten sich frühzeitig beraten und gegebenenfalls absichern, was das Vererben unter den unverheirateten Partnern untereinander angeht.

Und wenn es nicht auf dem natürlichen Weg klappt?

Wenn das Geschwisterchen auf sich warten lässt, ziehen viele Paare eine Kinderwunschbehandlung in Betracht. Bei unverheirateten Paaren übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung eine solche Behandlung allerdings nicht. Auch bei der Adoption eines Kindes gilt es einiges zu beachten. In Deutschland dürfen nur verheiratete Paare eine gemeinsame Adoption durchführen. Fehlt der Trauschein, kann nur einer der Wunscheltern das Kind offiziell adoptieren. Aufgrund einer Gesetzesänderung vom Mai 2014 können Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften das Adoptivkind des Partners nun auch als ihres annehmen.

Was passiert bei einer Trennung?

Eltern müssen ihrem Kind gegenüber Unterhalt zahlen. Seit 1998 erhalten auch Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, den üblichen Unterhalt. In der Regel erfüllt der Elternteil seine Unterhaltspflicht, indem er das Kind betreut. Der jeweils andere Elternteil muss seiner Unterhaltspflicht nachkommen, indem er einen festgelegten Beitrag zahlt. Die jeweilige Höhe der Unterhaltspflicht wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle und der Regelbetrag-Verordnung berechnet. Dadurch, dass der Gesetzgeber alle Kinder gleichgestellt hat, ist ein Verzicht auf Unterhalt mit Blick auf die Zukunft nicht möglich. Ebenfalls ungültig sind Verträge, die zukünftige Unterhaltsansprüche seitens der nichtehelichen Kinder durch einen größeren Geldbetrag aufwiegen sollen. Trennt sich ein Paar, hat die Kindesmutter einen Anspruch auf einen eigenen Unterhalt, unabhängig von dem Unterhalt für ihr Kind. Bereits vier Monate vor der Geburt beginnt die Unterhaltspflicht und endet, wenn das Kind drei Jahre alt ist. Den Unterhaltsanspruch hat aber nicht nur die Mutter, auch der Vater erhält Unterhalt, wenn das Kind bei ihm aufwächst.