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Kranke Kinder betreuen oder selbst krank? Die rechtliche Lage
Bezahlte Freistellung:
Der Arbeitgeber ist nach § 616 BGB grundsätzlich verpflichtet, die Vergütung weiter zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer - also die Mutter oder der Vater eines Kindes - "vorübergehend" durch "einen in seiner Person liegenden Grund" an der Arbeitsleistung verhindert ist. Darunter ist die Pflege eines kranken Kindes zu vestehen. In einigen Tarifverträgen ist dies ausdrücklich geregelt. Üblich ist auch eine Anrechnung der Fehltage auf den Urlaubsanspruch. Wichtig: nicht auf mündliche Vereinbarungen setzen, alles schriftlich regeln. Voraussetzungen: Ärztliches Attest, das die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des Kindes bestätigt (ähnlich wie der "gelbe Schein", wird vom Kinderarzt ausgestellt) Alter des Kindes: Bis zu 8 bzw. 12 Jahren (hier differieren die Aussagen von Arbeitsrechtlern) Dauer: Bis zu 5 Arbeitstage werden als "vorübergehend" und "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" angesehen. Finanzielle Leistung: Der Arbeitgeber bezahlt das Gehalt weiter - wenn dies so im Arbeitsvertrag exlizit steht. Weitere Informationen: Personalstelle des Arbeitgebers, Personal- bzw. Betriebsrat
Unbezahlte Freistellung:
Gesetzlich krankenversicherte Mütter und Väter haben nach dem Sozialgesetzbuch Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Pflege ihres kranken Kindes. Besonderheiten:
Arbeitgeber dürfen diesen Anspruch nicht verbieten.
Voraussetzungen:
Ärztliches Attest, das die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des Kindes bestätigt (ähnlich wie der "gelbe Schein", wird vom Kinderarzt ausgestellt) Alter des Kindes: Bis zu 12 Jahren. Ohne Altersbegrenzung, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist (auch über das 18. Lebensjahr hinaus) Dauer: Höchstens 50 Arbeitstage pro Jahr. Elternpaar: Jeder Elternteil (auch Väter!) erhält 10 Arbeitstage pro Kind und Jahr; bei mehreren Kindern jedoch höchstens 25 Arbeitstage. Bei schwerstkranken Kindern gilt eine zeitlich unbegrenzte Freistellung.
Finanzielle Leistung: Gesetzliche Krankenkasse zahlen so genanntes Kinderkrankengeld. Dies entspricht cirka 75% des Nettolohns. Vorrang: Wenn Anspruch auf bezahlte Freistellung beim Arbeitgeber besteht (sieht oben), ist dieser an erster Stelle verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten. Weitere Informationen Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Haushaltshilfe
Wenn Eltern Ihr Kind wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes nicht versorgen können, stellt die Krankenkasse in bestimmten Fällen eine Haushaltshilfe. Voraussetzungen:
• mindestens ein Kind ist jünger als12 Jahre oder ein behindertes, pflegebedürftiges Kind lebt in der Familie
• keine andere im Haushalt lebende Person kann die volle Betreuung leisten.
Die Kasse übernimmt die Kosten in angemessener Höhe, dafür muss vorher ein Antrag gestellt werden. Auch nichterwerbstätige Frauen können diese Hilfe in Anspruch nehmen, wenn der Ehemann sozialversichert ist.
Die Krankenkasse muss die Haushaltshilfe grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Freiwillige Leistungen:
Einige Kassen bieten die Kostenübernahme einer Haushaltshilfe auch dann an, wenn eine ambulante Behandlung einer akuten schweren Erkrankung die Weiterführung des Haushalts unmöglich macht. Einige Kassen beschränken hier die Anspruchsdauer bzw. gewähren die Hilfe - mit Hinweis auf die Eigenverantwortung und die familiäre Unterstützungspflicht - nicht vom ersten Anspruchstag an.
Darf der Vater freinehmen, um die Kinder zu betreuen, wenn die Mutter krank ist?
Sind Mutter und Kind(er) krank, kann sich der Vater beim Kinderarzt ein ärztliches Attest besorgen und den Nachwuchs betreuen. Ob eine solche Freistellung bezahlt oder unbezahlt ist, regelt der Arbeitsvertrag (siehe oben).
Anders sieht es aus, wenn die Kinder gesund sind, aber die Mutter krank ist. Wenn die Mutter so schwer erkrankt ist, dass die Kassen eine Haushaltshilfe genehmigen, dann darf auch ausdrücklich der Vater oder ein anderer Angehöriger die Betreuung selbst übernehmen - wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Krankenkasse ersetzt dann den Verdienstausfall ganz oder teilweise - allerdings nur auf Antrag, genaue Bedingungen unbedingt bei der eigenen Kasse erfragen.
Wichtig: Der Arbeitgeber des Vaters ist nicht gesetzlich verpflichtet, unbezahlten Urlaub zu genehmigen, wenn gesunde Kinder betreut werden sollen. Dies ist von der Schwere der Erkrankung der Partnerin unabhängig. Der Gesetzgeber sieht die Betreuung nichterkrankter Kinder eher bei Haushaltshilfen. Im Zweifelsfall sollten Väter aber beim Betriebs- oder Personalrat nachfragen.
Das gleiche gilt natürlich auch, wenn eine Mutter unbezahlten Urlaub haben möchte, weil der Vater für die Betreuung der Kinder ausfällt.
Ansprechpartner für Haushaltshilfen sind generell die Krankenkassen. In einigen Städten wie München, Frankfurt/M. und Hamburg gibt es Hilfsvereine, wie " Notmütter". Schweizer Eltern finden über das Rote Kreuz Betreuung für zu Hause. |