Frank (35) ist der Vater eines fünfjährigen Sohnes. Vier Jahre lang hat er gemeinsam mit seiner Freundin und dem Jungen zusammengelebt. Sie waren eine Familie. Doch dann verliebte sich die Freundin in eine anderen und zog aus. „Ich habe mir vorher keine Gedanken über das Sorgerecht gemacht“, erklärt Frank. Er har zwar ein Umgangsrecht und darf sein Kind regelmäßig sehen. Wichtige Entscheidungen, etwa die der Schulwahl, darf die Mutter aber alleine treffen.
Geschiedene Eltern haben meist – zum Wohle des Kindes - ein gemeinsames Sorgerecht. Unverheiratete Eltern können ihre Kinder ehelichen Kindern mit einem Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gleichstellen lassen, dann gilt dies auch bei einer Trennung. Wenn eine ledige Mutter das Sorgerecht allerdings nicht teilen wollte, dann hatten Väter bisher keine Möglichkeit, dieses Recht einzuklagen. Doch das gilt nicht mehr.
Noch im Jahr 2003 hatte das Verfassungsgericht diese deutsche Reglung bestätigt, denn sonst sei Streit vorprogrammiert.
Wie berichtet, hat der Europäische Gerichtshof im letzten Jahr erklärt, dass dieses Vorgehen gehen die Menschenrechte verstößt: Auch nicht verheiratete Väter müsste es möglich sein, die Sorge einzuklagen.
Das Bundesverfassungsgericht beauftragte daher die Bundesregierung mit der wissenschaftlichen fundierten Untersuchung des Themas. Ein abschließender Bericht soll im September vorliegen, das Bundesjustizministerium arbeitet nach eigenen Angaben mit Nachdruck an einer gesetzlichen Neukonzeption des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern.
Eile ist geboten, weil das Bundesverfassungsgericht im August eine wichtige Entscheidung traf: Die Verfassungsrichter ordneten an, dass die bisherige Praxis ab sofort nicht mehr gilt.
Die Richter der obersten Instanz gaben der Verfassungsbeschwerde eines Vaters statt, der das Sorgerecht für seinen 1998 geborenen Sohn erstreiten wollte. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass die Mutter eines unehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht erhalte. Das Elternrecht des Vaters würde aber verletzt, weil er ohne Zustimmung der Mutter kein gemeinsames Sorgerecht bekäme und dies auch nicht durch ein Gericht überprüfen lassen könne.
Die Verfassungsrichter beanstandeten damit nicht nur die bisherige Rechtspraxis in Deutschland, sie gingen einen Schritt weiter: Die Verfassungsrichter ordneten eine Übergangsreglung bis zur Einführung eines neuen Gesetzes an.
Laut Bundesverfassungsgericht sollen Familiengerichte ab sofort Eltern die gemeinsame Sorge übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung gilt:
- Wenn die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirat sind, erhält zunächst die Mutter kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht.
- Sind sich die Eltern einig, dass sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben wollen, können sie, wie bisher, übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Die gemeinsame Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, durch den Notar oder das Jugendamt.
- Wenn die Mutter einem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, obwohl der Vater dies wünscht, kann die Entscheidung an ein Familiengericht abgegeben werden. Dies gilt unabhängig vom Alter des Kindes und davon wie lange die gemeinsame Sorge verweigert wird. Die Familiengerichte sollen den Eltern dann das gemeinsame Sorgerecht übertragen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Dadurch sollen – so das Bundesverfassungsgericht – bei der gerichtlichen Einzelfallentscheidung die Belange des Kindes im Vordergrund stehen und die Hürde für ein gemeinsames Sorgerecht nicht zu hoch angesetzt werden.
- Wenn eine unverheiratete Mutter bisher das alleinige Sorgerecht hatte, gab es keine Möglichkeit für den Vater, das alleinige Sorgerecht einzuklagen. Das kann er nun, auch gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter. Im Verfahren soll zunächst geprüft werden, ob ein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, wird das Familiengericht ein Urteil im Sinne des Kindswohls fällen. Im Einzelfall kann dann auch der ledige Vater das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) sieht die Reglung kritisch. „Wenn Väter jetzt klagen, wird es zu strittigen familienrechtlichen Verfahren kommen. Mütter, die dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmen, haben in der Regel sehr gute Gründe dafür. Wenn der Vater dagegen klagen will, wird dies sehr belastend für die Familie und Kinder“, erklärt die Vorsitzende Edith Schwab.
Auch Verbände, in denen sich ledige Väter engagieren, sind nicht begeistert von dem Urteil. Dietmar Nikolai Webel von der Initiative „Väteraufbruch e.V.“ findet es problematisch, dass mit der Anerkennung der Vaterschaft nicht automatisch das Sorgerecht verbunden sei. Mit dem jetzigen Urteil verbesserten sich die Chancen für die Väter nicht. „Der Richter würde ja fragen, warum kämpft der Vater gegen die Mutter vor Gericht? Was ist das für eine familiäre Situation?“
Damit keine Klagewelle auf die Familiengerichte zukommt, will der Gesetzgeber schnell handeln. Doch noch ist man sich einig.
Zur Zeit gibt es laut Bundesjustizministerium zwei angedachte Modelle zur Regelung des Sorgerechts:
- Das Widerspruchsmodell sieht vor, dass nicht miteinander verheiratete Eltern von Anfang an das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Wichtig ist, dass die Vaterschaft geklärt ist und der Vater erklärt hat, das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter ausüben zu wollen. Die Mutter hätte die Möglichkeit - in begründeten Fällen - gegen die gemeinsame Sorge Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch müsste ein Familiengericht entscheiden.
- Beim Antragsmodell erhält die Mutter zunächst die alleinige Sorge. Möchte der Vater das gemeinsame Sorgerecht, hätte er die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zu stellen.
Die Diskussion über die beiden Grundmodelle oder mögliche Varianten ist noch nicht abgeschlossen.
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