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Mutterschutz nach der Geburt

Mutterschutz nach der Geburt

Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt für Angestellte in den 8 Wochen nach der Geburt. Selbstständige hingegen dürfen bis kurz vor der Geburt arbeiten und auch direkt nach der Geburt wieder tätig werden – vielleicht müssen sie dies auch, weil viele Selbstständige privat krankenversichert sind und somit keinen Mutterschutzlohn erhalten.
Bei Zwillingsgeburten ist die Schutzfrist nach der Geburt 4 Wochen länger, nämlich 12 Wochen lang. Mütter von Frühgeborenen erhalten die Zeit, die das Baby zu früh zur Welt kam, für die Schutzfrist nach der Geburt gutgeschrieben. Wenn ein Frühgeborenes also in der 32. SSW geboren wurde, kam es 8 Wochen vor dem normalen Geburtstermin zur Welt. Das wiederum bedeutet, dass es 2 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes entbunden wurde. Die Mutter erhält also eine Schutzfrist von 10 Wochen nach der Geburt statt der üblichen 8 Wochen.
 
Übrigens muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet und verbindlich geplant werden. Auch während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
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