Mutterschutz für Angestellte
Mutterschutz für Angestellte
Die Schwangere muss Ihren Arbeitgeber (laut Gesetz sobald sie von der Schwangerschaft weiß!) über die Schwangerschaft informieren – erst dann gelten die Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes. So darf Schwangeren in der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Ausnahmen sind nur bei Insolvenz und teilweiser Stilllegung des Betriebes oder bei schweren Verfehlungen der Frau möglich.
In einem Vorstellungsgespräch darf man die Schwangerschaft aber verschweigen und auch einen Arbeitsvertrag unterzeichnen, ohne den zukünftigen Arbeitgeber über die „frohe Erwartung“ zu informieren.
Bei unbefristeten Arbeitsverträgen gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt auch in der Probezeit.
Angestellte, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird auch von der Kasse ausgezahlt. Diejenigen, die privat krankenversichert sind, müssen bei ihrer Krankenkasse die jeweiligen Vertragsbedingungen erfragen. Generell gilt jedoch, dass gesetzlich Krankenversicherte in der Mutterschutzzeit finanziell besser abgesichert sind.
Übrigens muss die
Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet und verbindlich geplant werden. Auch während der
Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Befristete Arbeitsverhältnisse
Für Schwangere mit einem befristeten Arbeitsvertrag gilt das
Mutterschutzgesetz ebenso wie für Aushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitskräfte. Allerdings hört der Mutterschutz genau dann auf, wenn der Arbeitsvertrag endet.