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Mutterschutz für Studierende

Mutterschutz für Studierende

Studierende ohne festen, versicherungspflichtigen Job haben auch keinen Anspruch auf Mutterschutzurlaub und Mutterschaftslohn. Wer jedoch z.B. als wissenschaftliche Hilfskraft arbeitet oder ein anderes festes Arbeitsverhältnis hat, genießt auch dort die Vorteile des Mutterschutzgesetzes.
 
An vielen Universitäten können Studierende sich für die 6 Wochen vor dem Entbindungstermin und die 8 Wochen danach beurlauben lassen, so dass sie bis auf die Geldleistungen immerhin eine gewisse „Schonzeit“ haben. An einigen Universitäten können sich die Studierenden sogar für mehrere Semester Elternzeit beurlauben lassen und trotzdem Scheine erwerben und Prüfungen ablegen, ohne dass ihre Fachsemesterzahl steigt.
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