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Mutterschutz: Verbotene Tätigkeiten & Ausnahmen

Verbotene Tätigkeiten im Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz sieht für bestimmte Berufsgruppen Ausnahmen vor, weil z.B. in der Gastronomie die im Mutterschutzgesetz geregelten Arbeitszeiten nicht immer durchführbar sind.
Der Gesetzgeber legt genau fest, welche Dinge eine schwangere Angestellte nicht tun darf:
 
  • Ab dem 4. Monat auf „Beförderungsmitteln“ arbeiten, also: Bus, Zug, Flugzeug, Tram etc. (Busfahrerin, Schaffnerin, Fahrkartenkontrolleurin, Flugbegleiterin….)
  • Ab dem 6. Monat ständig länger als 4 Stunden am Stück stehen (Verkäuferin)
  • Regelmäßig mehr als 5 Kilo ohne Hilfsmittel heben
  • Sich erheblich strecken und beugen oder gebückt halten (Erntehelfer, Fabrik)
  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Gasen, Hitze, Kälte, Nässe, Lärm
  • Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren
 
Ausnahmen:
 
Bestimmte Jobs in Krankenhäusern, Gastronomie, Hotel, Landwirtschaft, im Künstlerbereich, in der Landwirtschaft und im Familienhaushalt sind von den Beschäftigungsverboten nicht betroffen.
 
In der Gastronomie/im Hotel darf eine Schwangere bis 22 Uhr arbeiten , in der Landwirtschaft ab 5 Uhr früh, und als Künstlerin im Theater o.ä. bis 23 Uhr. Das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot gilt nicht.
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