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Mutterschutz im Überblick

Mutterschutz im Überblick

6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere in den Mutterschutz gehen. Diese Schutzfrist genießen allerdings nur angestellte Frauen – Selbstständige, Hausfrauen, Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften und Adoptivmütter haben keinen Anspruch auf diese Schutzfrist. Für Beamtinnen gelten besondere Regeln.
In den 6 Wochen vor der Geburt darf die schwangere Frau weiterhin arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich möchte. Es ist ihr freigestellt, diesen Wunsch jederzeit zu widerrufen.
 
Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt für Angestellte in den 8 Wochen nach der Geburt. Selbstständige hingegen dürfen bis kurz vor der Geburt arbeiten und auch direkt nach der Geburt wieder tätig werden – vielleicht müssen sie dies auch, weil viele Selbstständige privat krankenversichert sind und somit keinen Mutterschutzlohn erhalten. Diese Lohnersatzleistung zahlen nämlich die gesetzlichen Krankenkassen zusammen mit dem Bund und dem Arbeitgeber. Der Mutterschutzlohn ist so hoch wie der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
 
Kommt das Baby vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, gehen der Frau keine Mutterschutztage verloren, sondern werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Und erblickt das Kind nach dem berechneten Termin das Licht der Welt, wird die Schutzfrist nach der Geburt nicht etwa gekürzt, sondern beträgt trotzdem 8 Wochen nach dem Entbindungstermin.
 
Bei Zwillingsgeburten ist die Schutzfrist nach der Geburt 4 Wochen länger, nämlich 12 Wochen lang. Mütter von Frühgeborenen erhalten die Zeit, die das Baby zu früh zur Welt kam, für die Schutzfrist nach der Geburt gutgeschrieben. Wenn ein Frühgeborenes also in der 32. SSW geboren wurde, kam es 8 Wochen vor dem normalen Geburtstermin zur Welt. Das wiederum bedeutet, dass es 2 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes entbunden wurde. Die Mutter erhält also eine Schutzfrist von 10 Wochen nach der Geburt statt der üblichen 8 Wochen.
 
Während der Schwangerschaft und vor Beginn der Mutterschutzfrist gelten besondere Regelungen, die die schwangere Arbeitnehmerin und ihr Baby schützen sollen. So stehen schwangere Frauen unter besonderem Kündigungsschutz und dürfen gewisse, körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht ausüben. Schwangere können während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden.
 
 
Das Ministerium bietet unter 01801-907050 eine Hotline an, unter der weitere Fragen Mo-Do von 9-18 Uhr beantwortet werden (nur aus dem Festnetz, 3,9 Cent pro Minute).

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Höhe Mutterschutzgeld
Absender des Kommentars holly123 02.10.2010
Die Höhe des Mutterschutzgeldes berechnet sich bei Angestellten aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist, nicht der Monate vor Eintreten der Schwangerschaft!
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Wiedersprüchlich
Absender des Kommentars Niwi87 16.02.2010
Die Aussage darüber, dass die Mutterschutzzeit nicht verfällt finde ich wiedersprüchlich. Einerseits steht hier, dass wenn das Baby früher kommt die Mutterschutzzeit hinten aufgestockt wird, andererseits steht hier, dass wenn das Baby 8 Wochen zu früh kommt, die Mutter nur zusätzliche 2 Wochen Mutterschutz bekommt, also 10 statt 8 (bei einem Baby). Was ist in diesem Fall mit den 6 Wochen Mutterschutz, die ebenfalls vor der Geburt nicht genommen werden konnten? Ist es vielleicht so, dass wenn das Kind in der Mutterschutzzeit kommt, diese Zeit aufgerechnet wird, kommt es jedoch vor der Mutterschutzzeit die 6 Wochen verfallen? Antworten gern an: niwi87@hotmail.de
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