180x150 Schwangerschaft
myToys.de - Einfach alles für Ihr Kind

Ja zum Kind, nein zur Ehe

Ehe ohne Trauschein

Verliebt, verlobt, verheiratet und dann ein Kind? Fast 30 Prozent aller Eltern entscheiden sich für Kinder, aber gegen einen Trauschein. Ob Sorgerecht oder die Frage des Nachnamens, es gibt Vieles, das bereits Schwangere klären sollten.
Ein uneheliches Kind. Was vor gut fünfzig Jahren eine Katastrophe war, ist heute völlige Normalität. Denn laut Statistischem Bundesamt wurden 2006 knapp 202 000 Kinder außerhalb einer Ehe geboren - das waren 30% aller geborenen Kinder.
 
Es gibt Eltern, die schon lange vor der Geburt ohne Trauschein leben, andere, die erst nach dem freudigen Ereignis richtig groß feiern wollen und viele, die sich eben für ein gemeinsames Kind, aber gegen einen Trauschein entscheiden.
 
Das deutsche Grundgesetz schützt die Familie in besonderem Maße (Art. 6 Abs. 1 GG). Wichtig: Nach der Kindschaftsreform von 1998 macht das Recht keinen Unterschied mehr zwischen Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern ohne Trauschein zusammenleben. Schon in der Schwangerschaft können die Eltern ihr Kind einem ehelichem Kind völlig gleichstellen. Dieser Schritt muss natürlich gut überlegt sein, denn er ist nicht mehr rückgängig zu machen.
 
Erklärung der Vaterschaft

Vor der Geburt kann das Verwandtschaftsverhältnis offiziell geklärt werden. Denn davon hängen Unterhaltsansprüche, Erbrecht und alle anderen Rechtsbeziehungen zwischen Vater und Kind ab. Nach dem Gesetz gilt als Vater eines Kindes, wer mit der Mutter verheiratet ist. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, muss die Abstammung vom Vater auf andere Weise geklärt werden – entweder durch Anerkennung des Kindes durch den Vater oder durch Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht. Erst danach gilt das Kind als vom Vater abstammend und mit ihm verwandt.
 
Bei der Vaterschaftsanerkennung akzeptiert der Mann durch eine formale Erklärung die Vaterschaft. Dies kann vor einem Notar, einem Gericht oder aber vor dem Standesamt geschehen. Die Mutter muss ebenfalls zustimmen. Beide Eltern werden dann aufgeklärt, dass diese Erklärung unwiderruflich ist. Auch vor der Geburt kann die Vaterschaft bereits anerkannt werden. Bei Standesämtern müssen beide Eltern in der Regel die eigenen Geburtsurkunden, Ausweise und den Mutterpass mitbringen. Die Erklärung kann meist zwei Monate vor dem Geburtstermin erfolgen.
 
Gemeinsames Sorgerecht
 
Seit der Kindschaftsreform von 1998 gibt es auch für nicht miteinander verheiratete Eltern ein gemeinsames Sorgerecht. Wenn beide sich dafür entscheiden, ist das Kind damit einem ehelichen Kind rechtlich völlig gleichgestellt. Ein gemeinsames Sorgerecht gilt aber nur, wenn die Mutter ausdrücklich zustimmt. Noch gilt: wenn unverheiratete Paare das gemeinsame Sorgerecht nicht extra beantragen, hat die ledige Mutter das alleinige Sorgerecht. Allerdings plant der Gesetzgeber dies zu ändern, da Väter erfolgreich gegen diese Reglung geklagt haben.
 
Zur Zeit ist es aber noch so geregelt, dass der Vater zunächst die Vaterschaft anerkennen muss, damit die (angehenden) Eltern eine entsprechende Erklärung abgeben können. Die gemeinsame Sorgerechtserklärung wird vor einem  Notar oder dem Jugendamt bekundet. Oft können Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung auch gemeinsam beim Jugendamt abgeben werden.
 
Familiennamen bestimmen
 
Wer das Sorgerecht hat, bestimmt den Vor- und Familiennamen des Kindes. Und bei einem gemeinsamen Sorgerecht bestimmen Mutter und Vater natürlich zusammen. Sie können zwischen dem Nachnamen des Vaters oder den der Mutter wählen. Damit legen sie auch einen gemeinsamen Familiennamen fest, denn jedes weitere gemeinsame Kind erhält automatisch den gleichen Nachnamen. Ein Doppelname aus beiden Familiennamen ist nicht möglich. Es sei denn, das Neugeborene ist ein Junge und die Mutter heißt beispielsweise Peter mit Nachnamen. Dann könnte natürlich Peter als zweiter Vorname gewählt werden. Aber bei Meyer oder Schulze wird keine Standesbeamter glauben, dass dies ein Vorname ist.
 
Wenn sich unverheiratete Eltern trennen
 
Das gemeinsame Sorgerecht gilt auch, wenn sich die Eltern trennen sollten, ähnlich wie bei einer Scheidung ja auch beide Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht behalten. Ein alleiniges Sorgerecht kann nur vor einem Familiengericht beantragt werden. Das Verfahren ist hier das gleiche wie bei Geschiedenen. Im Mittelpunkt steht immer das Wohl des Kindes.
 
Der Elternteil, dem das elterliche Sorgerecht nicht zusteht, behält ein Umgangsrecht mit dem Kind. Das gibt ihm die Möglichkeit, das Kind zu sehen und auch über Wochenenden oder auch im Urlaub zu sich zu nehmen. Ein eigenes Erziehungsrecht hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht. Das Gesetz schreibt ausdrücklich fest, dass zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört.
 
Jeder Vater  -  und jede Mutter - ist nach einer Trennung berechtigt und auch verpflichtet, den Kontakt zum Kind zu pflegen.  
 
Unterhaltspflicht
 
Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Seit 1998 bekommen auch Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern den ganz normalen Unterhalt.
 
Wenn die Eltern sich trennen, erfüllt derjenige, der das Kind betreut, seine Unterhaltspflicht meist durch die tatsächliche Betreuung. Das andere Elternteil muss den Unterhaltsbeitrag in Geld zahlen. Die Höhe der Zahlungspflicht wird nach der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ und der Regelbetrag-Verordnung festgelegt.
 
Der Gesetzgeber hat alle Kinder gleichgestellt, das heißt: Ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist nicht möglich. Auch Verträge, in denen nichteheliche Kinder mit einem größeren Geldbetrag für zukünftige Unterhaltsansprüche abgefunden werden, sind nicht gültig.
 
Unterhaltsanspruch der Eltern
 
Unabhängig vom Unterhalt für das Kind hat die Mutter einen eigenen Unterhaltsanspruch für sich. Die Unterhaltspflicht beginnt bereits vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt. Den Unterhaltsanspruch hat auch der Vater, wenn er das Kind betreut.  
 
Elterngeld und Erziehungsurlaub stehen auch Eltern ohne Trauschein zu. Dies gilt aber nur in vollem Umfang, wenn beide das gemeinsame Sorgerecht haben. Die Höhe des Elterngeldes ist genauso geregelt wie bei verheirateten Paaren, bei der Berechnung wird nur das Einkommen desjenigen verrechnet, der das Elterngeld beantragt.
 
Erbrecht
 
Seit 1998 gilt für alle Kinder das gleiche Erbrecht. Nichteheliche Kinder haben gegenüber beiden Eltern das gleiche gesetzliche Erbrecht wie eheliche Kinder. Das war früher anders: Das nichteheliche Kind galt als mit dem Vater nicht verwandt und hatte nur einen Erbersatzanspruch. Bei Erbfällen nach dem 31.3.1998 sind jetzt nichteheliche Kinder wie eheliche Kinder voll erbberechtigt. Dies ist bei einem gemeinsamen Sorgerecht ja sowieso gegeben.
 
Anders sieht es natürlich mit dem Erben der unverheirateten Eltern untereinander aus. Sie sollten sich rechtzeitig absichern und eventuelle Erbfragen klären.
Kommentieren
 
Ihr Name:
Überschrift:
Kommentar:
Zeichen zur Verfügung
Bitte übertragen Sie den Code:
Zahl der Kommentare: 3
Elterngeld/ Erziehungsgeld
Absender des Kommentars Kristiella 02.05.2010

zu: "Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub stehen auch Eltern ohne Trauschein zu. Dies gilt aber nur in vollem Umfang, wenn beide das gemeinsame Sorgerecht haben. Wie bei Verheirateten wird dann das Einkommen des Partners bei der Berechnung des Erziehungsgeldes mit einbezogen."
Gilt dies auch in Bezug auf das Elterngeld (Einkommen des Partners wird in die Berechnung mit einbezogen), oder ist dieser Absatz einfach nur "veraltert"?

Liebe Kristella, vielen Dank für Ihren Hinweis. Tatsächlich ist dieser archivierte Artikel nicht mehr auf dem neuesten Stand gewesen. Das haben wir jetzt geändert. Die von Ihnen zitierte Passage bezog sich auf das alte Erziehungsgeld. Beim Elterngeld wird das Einkommen des Partners nicht mit eingerechnet (hier dazu ein Linktipp). Liebe Grüße, die Redaktion.

Kommentieren | Missbrauch melden
gemeinsames Sorgerecht
Absender des Kommentars Heike Klein 04.06.2009
Ich bin im 8. Monat schwanger, und wir haben demnächst auf dem Jugendamt einen Termin zur Vaterschaftsanerkennung und des gemeinsamen Sorgerechts. Ich will das alleinige Sorgerecht für mein Kind, mein Partner das gemeinsame. Wie ich erlesen konnte, ist das Gesetz doch so gut geregelt, das das gemeinsame Sorgerecht nicht unbedingt notwendig ist. Bei einer möglichen Trennung gilt halt das Umgangsrecht. Was ich nicht fand ist die Frage, wenn das gemeinsame Sorgerecht nicht vorliegt, bekommt der leibliche Vater das Kind in dem Falle, wenn der Mutter etwas passiert?
Kommentieren | Missbrauch melden
Wessen Entscheidung?
Absender des Kommentars Petra 15.12.2008
An sich ist das mit dem neuen Recht ja gut. Aber wenn ich ehrlich bin: meine Entscheidung war es nicht, nicht zu heiraten. Also konnte ich mir aussuchen: gemeinsames Sorgerecht oder nicht. Meine Freundinnen meinten zwar, solange der dich nicht heiratet, gib ihm auch nix, aber ich wollte meinen Sohn nicht benachteiligen. Trotzdem manchmal tut mir die Situation leid. Wäre ein gleichstellung heute nicht so leicht, hätten wir sicher geheiratet. Und so ist unsere Ehe eben wild...
P.S: Aber hochoffiziell war das mit den Erklärungen schon
Kommentieren | Missbrauch melden

Sämtliche Rechte vorbehalten, keine Vervielfältigung. Sandviks Verlag GmbH, CH-5442 Fislisbach.


Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Impressum | Sitemap

Sandviks Verlag GmbH mit der Marke GoBo Kinder ist eine
Tochter von Sandviks AS in Norwegen.

Besuchen Sie auch:
gobo-kinder.de | mein123.de | meinegrossewelt.de

www.babywalz.de www.fleurop.de www.jako-o.de www.docmorris.com