6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere in den Mutterschutz gehen.
Diese Schutzfrist genießen allerdings nur angestellte Frauen – Selbstständige, Hausfrauen, Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften und Adoptivmütter haben keinen Anspruch auf diese Schutzfrist. Für Beamtinnen gelten besondere Regeln.
Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt für Angestellte in den 8 Wochen nach der Geburt.