Mein Sohn (bald 1) hat einen richtig festen Schlaf, und nach seinen Schlafenszeiten kann man fast die Uhr stellen: Am späten Vormittag um 11:30 gähnt er herzhaft, dann gebe ich ihm den Schnuller in den Mund, lege ihn hin und er schläft bis um 13 Uhr durch.
Gegen 11:40, wenn ich sicher bin, dass er schläft, nehme ich dann meine Einkaufliste und laufe rasch zum Supermarkt um die Ecke, keine 200 Meter ist das von meiner Wohnung entfernt. Ich finde es so unendlich praktischer und einfacher, ohne Kind einkaufen zu gehen, dass ich das trotz meines latent schlechten Gewissens 2-3 Mal pro Woche mache. Ich weiß, dass es nicht wirklich okay ist (ist es eigentlich richtig verboten?), aber mit Kind die Einkäufe zu erledigen kostet mich zu viele Nerven.
Im Moment mag er nämlich im Kinderwagen überhaupt nicht mehr stillsitzen, ständig bäumt sich das kleine Kerlchen auf und will aufstehen - aber laufen kann er noch nicht, und mir ist schon seine ältere Schwester einmal kopfüber aus dem Kinderwagen gefallen, so einen Schreck will ich nicht mehr erleben.
Die 20 Minuten, die ich zum Einkaufen weg bin, verbringt mein Kleiner selig schlummernd im Reisebett, wo ihm nichts passieren kann. Jedenfalls denke ich das, und deswegen finde ich es in Ordnung, das Haus kurz zu verlassen. Ich kriege die Einkäufe sonst einfach nicht gebacken als alleinerziehende Mutter. Und einen Babysitter nehmen, um zum Discounter zu gehen, wäre ja voll schräg, oder?
liliput-lounge hat nachgefragt, wie das offiziell gesehen wird.
Prof. Dr. Simon Hundmeyer, angesehener Experte in Sachen Aufsichtspflicht bei Kindern beantwortet unsere Fragen:
Christine Finke:
Ist es verboten, sein Kind alleine zu lassen?
Prof. Simon Hundmeyer:
Fangen wir mal allgemein an: Die Eltern haben für ihr Kind zu sorgen. Das ist im bürgerlichen Gesetzbuch § 1626 geregelt. Ihre elterliche Sorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und beaufsichtigen – so steht es im § 1631 des BGB.
C.F.
Können Sie das etwas genauer erklären?
S.H.:
Eltern müssen sich darum kümmern, dass das Kind nicht zu Schaden kommt und auch andere nicht schädigt. Es ist aber nicht im Detail im Gesetz festgelegt, wie das auszusehen hat. Denn ein Kind zu erziehen heißt auch, es zur Selbstständigkeit zu erziehen. Da kann natürlich auch etwas passieren.
Betrachten wir zuerst einmal die etwas älteren Kinder, von 5-15 Jahren. Wenn man pädagogisch nachvollziehbar begründen kann, warum man dem Kind bestimmte Freiräume gibt, dann kann einem Elternteil nicht der Vorwurf der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht um die Ohren gehauen werden. Eltern müssen dabei aber auch die Gesundheit des Kindes und die Sicherheit der Umwelt berücksichtigen.
C.F.
Und wie verhält es sich bei kleineren Kindern?
S.H.:
Sehr kleine Kinder müssen natürlich enger beaufsichtigt werden als die 5-15 jährigen; es hängt also stark vom anvertrauten Kind ab, wie Aufsicht zu führen ist.
In unserem Kulturkreis wird niemand erwarten, dass man sich neben das Bett setzt, wenn das Baby oder Kleinkind schläft. Man kann in den Garten gehen, kurz in den Keller, oder eben auch um die Ecke zum Einkaufen, wenn man sicher sein kann, dass es dem Kind gut geht.
C.F.:
Wann und wie lange darf man ein kleines Kind denn alleine lassen?
S.H.
Es kommt darauf an, in welcher Situation man das kleine Kind oder Baby alleine lässt. Wenn ein Baby schläft und aus dem Bett nicht herauskrabbeln kann, kann man das Haus kurz verlassen. Das schlimmste, was passieren kann, ist, dass es aufwacht und weint. Man sollte sich also nur kurzfristig entfernen, damit man ein weinendes Kind nicht lange allein lässt.
Die Gerichte sagen, dass die Aufsichtspflicht so wahrzunehmen ist, wie das von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in der jeweiligen Situation erwartet werden kann. Ein verständiger Erwachsener hat immer die Gesundheit des Kindes im Blick und würde es nicht alleine auf dem Balkon stehen lassen. Das ist etwas anderes, als das Baby im sicheren Reisebett kurz alleine zu lassen.
C.F.:
Und wo ist die Grenze? Was findet der Gesetzgeber nicht mehr in Ordnung?
S.H.:
Etwas anderes ist natürlich die gröbliche Vernachlässigung der Fürsorgepflicht, das ist eine Straftat nach § 171 Strafgesetzbuch. Wenn man sein Kleinkind in Gefahr bringt, indem man es zum Beispiel nachts alleine lässt, um ein paar Stunden in die Kneipe zu gehen, kann das strafrechtliche Konsequenzen haben oder auch andere Folgen bis zur Einschränkung des Sorgerechts.
C.F.:
Kann man denn in Minuten sagen, wie lange eine Mutter ihr Baby wie hier in der Geschichte zum Einkaufen alleine lassen kann, wenn es in sicherer Umgebung schläft?
S.H.:
Ja, 10-15 Minuten sind sicher als kurzfristig anzusehen, es kann auch länger sein. Aber es spielt eben nicht nur die zeitliche Dimension eine Rolle, sondern hängt ganz entscheidend von der Gefährlichkeit der Situation ab. Eigentlich ist es so, dass je kleiner ein Baby ist, es sich desto weniger bewegen und aus dem Bett klettern kann. Also darf man auch ein kleines Baby kurzfristig alleine lassen.
Grundsätzlich ist also festzuhalten: Das Gesetz kann nicht sagen, in welcher Situation und in welchem Alter ein Sorgeberechtiger sein Kind alleine lassen darf, weil die Lebens- und Gefahrensituationen so unterschiedlich sind.
C.F.:
Bedeutet das, dass das Jugendamt bei einem entsprechenden Anruf auch gar nicht viel unternehmen würde, außer vielleicht einen klärenden Anruf mit jener Mutter zu führen, die ihr Kind alleine gelassen hat?
S.H.:
Ja, genau. Das ist im Prinzip kein Fall für das Jugendamt.
C.F:
Vielen Dank für das aufschlussreiche Gespräch!
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